Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsident*innen der Länder haben weitreichende Beschlüsse gefasst. Es wird ab dem 16.12.2020 für eine ganze Reihe von Branchen und Unternehmen zu Zwangsschließungen kommen. Zusätzlich kann es in einzelnen Bundesländern sowie in lokalen „Hotspots“ zu weiteren Einschränkungen kommen.
In den vorliegenden Beschlüssen werden auch erste Hinweise zu den finanziellen Hilfen für die betroffenen Branchen und Unternehmen gegeben. Parallel zu den Beschlüssen hat das Bundesfinanzministerium ergänzende Hinweise zu diesen Hilfen auf seiner Webseite veröffentlicht:
Die Hilfsmaßnahmen werden in die Hilfsprogramme „Dezemberhilfe“ sowie „Überbrückungshilfe“ integriert und fortgeschrieben. Gleichzeitig werden bestimmte steuerliche und weitere Maßnahmen eingeführt oder verlängert.
„Dezemberhilfe“
Die „Dezemberhilfe“ führt die Regelungen der „Novemberhilfe“ fort. Für direkt bzw. indirekt oder mittelbar indirekt betroffene Unternehmen werden 75% des Vorjahresumsatzes desselben Monats gezahlt. Die Frage, wann ein Unternehmen direkt, indirekt oder mittelbar indirekt betroffen ist, wird anhand der bisherigen Kriterien unter Berücksichtigung der aktuellen Beschlüsse zu klären sein (vgl. www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Bezüglich des Umsatzes, der als Basis herangezogen wird, wird vermutlich auf den Monatsumsatz im Dezember 2019 abgestellt werden. Da die Schließungen ab dem 16.12.2020 erfolgen, wird wohl 16/31 dieses Umsatzes herangezogen. Für Soloselbständige dürfte es wiederum ein Wahlrecht geben, statt der konkreten Monatsumsätze den durchschnittlichen Monatsumsatz des ganzen Jahres 2019 anzusetzen.
Anträge für die „Dezemberhilfe“ können derzeit noch nicht gestellt werden.
Überbrückungshilfe III ab Januar 2021
Anders als die „November-/Dezemberhilfe“ werden bei der Überbrückungshilfe III nicht Zuschüsse bezogen auf die Vorjahresumsätze gezahlt sondern es werden die nicht durch Erträge gedeckten Fixkosten ausgeglichen. Hier wird das bei der Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) bekannte Verfahren fortgeführt, wobei die Höchstbeträge bisher schon auf bis zu 200.000 Euro pro Monat erhöht wurden. In dem Beschluss heißt es nun, dass die Konditionen „verbessert“ werden. Zusätzlich sollen die direkt und indirekt von der jetzigen Schließung betroffenen Unternehmen als antragsberechtigte Unternehmen gelten; für diese soll der monatliche Höchstbetrag auf 500.000 Euro angehoben werden. Auch hier sollen zunächst Abschlagszahlungen gewährt werden.
Anträge auf Überbrückungshilfe III können derzeit noch nicht gestellt werden. Vermutlich wird dieses frühestens im Januar 2021 möglich sein.
Steuerliche Maßnahmen
Die bisher befristeten Stundungsmöglichkeiten für Steuerzahlungen werden bis zum 30.06.2021 verlängert. Weitere Verlängerungen sollen bis zum 31.12.2021 (mit Ratenzahlungsvereinbarungen) in einem vereinfachten Verfahren möglich sein.
Darüber hinaus enthält der Beschluss folgenden Wortlaut:
„Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen.“ Diesbezüglich ist die weitere Entwicklung abzuwarten.
Sonderfonds für Kulturveranstaltungen
Zusätzlich soll es – außerhalb der Überbrückungshilfe III – einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geben. Details sind noch nicht bekannt.
Zivilrechtliche Aspekte
Es wird ausgeführt, dass die beschlossenen Maßnahmen eine „schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage bei Gewerbemiet- und Pachtverhältnissen“ darstellen können. Dies soll Verhandlungen zwischen Gewerbemietern und Eigentümern erleichtern.
Darüber hinaus wurde bekannt, dass die Insolvenzantragspflicht auch für den Monat Januar 2021 ausgesetzt werden soll. Wir gehen derzeit davon aus, dass diese „Verlängerung“ lediglich für den Insolvenzgrund der Überschuldung gilt. Während die Insolvenzantragspflicht im März 2020 zunächst generell ausgesetzt wurde, gilt für Unternehmen bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit bereits seit dem 1. Oktober 2020 wieder die gesetzliche Insolvenzantragspflicht aus der Insolvenzordnung. Eine Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.12.2020 erfolgte indes für solche Unternehmen, bei denen ausschließlich der Insolvenzgrund der Überschuldung zu bejahen ist
Hinweis: Die zivilrechtlichen Aspekte sind unter Hinzuziehung anwaltlicher Hilfe zu klären.