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Abweichende Regelungen zum Zivilrecht – Verjährungen im Steuerrecht

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Thematik: Einzelartikel der Journale

Nicht nur im Zivilrecht können Verjährungen die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen verhindern. Auch im Steuerrecht sind Verjährungsfristen zu beachten. Dabei handelt es sich um die sogenannte Festsetzungsverjährung sowie um die Zahlungsverjährung.

Die Festsetzungsverjährung regelt, in welchem Zeitraum eine Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden kann. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist dies nicht mehr möglich. Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre, bei Verbrauchssteuern, wie zum Beispiel der Stromsteuer oder Energiesteuer, ein Jahr. Liegt eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, verjährt die Festsetzung erst nach 10 beziehungsweise fünf Jahren. Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Müssen Sie eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einreichen, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung/-anmeldung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Bei bestimmten Steuerarten, wie zum Beispiel der Erbschaftund Schenkungsteuer, gibt es für den Beginn der Festsetzungsfrist abweichende Regelungen. Durch bestimmte Ereignisse oder Maßnahmen kann die Festsetzungsverjährung gehemmt werden, wodurch sich die Festsetzungsfrist verlängert. Dies kann zum Beispiel durch einen Antrag auf Steuerfestsetzung, -aufhebung oder -änderung geschehen, durch Anfechtung eines Steuerbescheides mit einem Einspruch oder einer Klage oder wenn die Finanzverwaltung eine Außenprüfung durchführen lässt.

Bei der Zahlungsverjährung sind Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betroffen. Dies können sowohl Ansprüche der Finanzverwaltung auf Zahlung der Steuerschuld, als auch Ihre eigenen Ansprüche auf Steuererstattung sein. Hier beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, in Fällen der Steuerhinterziehung und anderer Steuerstraftaten zehn Jahre. Die Zahlungsverjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf die Zahlung erstmals fällig geworden ist, nicht jedoch vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung des Anspruches wirksam geworden ist. Die Zahlungsverjährung lässt sich unterbrechen, wodurch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt. Eine Unterbrechung kann zum Beispiel durch Gewährung eines Zahlungsaufschubes, durch Stundung oder durch Aussetzung der Vollziehung erfolgen. Auch eine schriftliche Geltendmachung des Anspruches führt zur Unterbrechung der Verjährung.

 

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