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Abzugsfähige Altenteilsleistungen? – Heizungserneuerung

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Hat jemand einen Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten, kann er regelmäßige und lebenslange Versorgungsleistungen an den Hofübergeber einkommensteuerlich als Sonderausgaben abziehen. Umgekehrt muss der Hofübergeber diese Versorgungsleistungen als wiederkehrende Einkünfte versteuern.

Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist, dass Übernehmer und Übergeber im Hofüberlassungsvertrag klar und eindeutig geregelt haben, welche Kostenbestandteile vom Hofübernehmer zu tragen sind. So kann beispielsweise vertraglich bestimmt werden, dass der Übernehmer dafür Sorge zu tragen hat, dass die Räumlichkeiten des Altenteilers stets beheizt und in einem guten Zustand zu erhalten sind sowie die Warmwasserversorgung gewährleistet ist. Muss im Altenteilergebäude die Heizungsanlage erneuert und/oder der Schornstein saniert werden, da die Beheizung der Räumlichkeiten sowie eine Warmwasserversorgung sonst nicht mehr möglich wären, führen die Bauaufwendungen zu steuerlich abzugsfähigen Versorgungsleistungen. Denn der Schornstein und auch der Heizungskessel sind wesentliche Voraussetzungen für die Versorgung der Wohnung mit warmem Wasser und Wärme. Begünstigt sind allerdings nur Instandhaltungsmaßnahmen, die den Zustand des Gebäudes erhalten sollen, der zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe bestand. Es ist daher anzuraten, den Zustand des Gebäudes bei der Hofübergabe zu dokumentieren. Modernisierungen oder wesentliche Verbesserungen an der Heizungsanlage fallen nicht automatisch als laufende Altenteilsleistungen unter den Sonderausgabenabzug. Wenn sich der Substanzwert erhöht, geht die Finanzverwaltung nicht mehr von Instandhaltungsmaßnahmen aus, sondern unterstellt ein eigenes Interesse des Eigentümers an der Werterhaltung und Werterhöhung. Solche Aufwendungen sind nicht mehr Teil der notwendigen Versorgungsleistungen und somit nicht als Sonderausgaben abziehbar. Wenn im Überlassungsvertrag keine Regelungen darüber getroffen worden sind, dass die Heizung oder andere Bestandteile der Altenteilerwohnung in gutem Zustand durch den Übernehmer zu erhalten sind, ist ein Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben nicht zulässig.

 

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