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Antragsfrist 31.12.2016 beachten! – Umsatzbesteuerung von Jagdgenossenschaften vermeiden

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Flächen einer Gemeinde oder einer gesonderten Gemarkung, die eine bestimmte Mindestgröße umfassen, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, soweit sie nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Es entsteht dadurch kraft Gesetzes eine Jagdgenossenschaft in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Wenn die an der Jagdgenossenschaft beteiligten Grundeigentümer das Jagdrecht nicht selbst ausüben, sondern entweder an einzelne Jagdgenossen oder an fremde Jäger verpachten, ergeben sich zukünftig umsatzsteuerrechtliche Änderungen.

Bisher wird die Verpachtung des Jagdrechts durch eine Jagdgenossenschaft als sogenannte Vermögensverwaltung klassifiziert, und die Jagdgenossenschaft ist nach den bisherigen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes nicht unternehmerisch tätig. Die Umsätze sind damit nicht steuerbar, und es fällt keine Umsatzsteuer an. Diese Regelung gilt aber nur noch für Umsätze bis zum 31.12.2016.

Aufgrund einer Änderung im Umsatzsteuergesetz, die alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrifft, ist die Verpachtung von Jagdflächen durch die Jagdgenossenschaft keine vermögensverwaltende Tätigkeit mehr, sondern wird als unternehmerische Tätigkeit beurteilt. Die verpachteten Jagdrechte sind somit steuerbar und unterliegen der Regelbesteuerung mit 19 Prozent Umsatzsteuer. Diese Regelung gilt auch für die Verpachtung des Jagdrechts eines Eigenjagdbezirks. Die Verpachtung des Eigenjagdrechts ist keine steuerfreie Verpachtung von Grundstücken.

Der Gesetzgeber hat eine Übergangsregelung eingeführt: Die Jagdgenossenschaft kann einmalig erklären, dass alle bis zum 31.12.2020 ausgeführten Umsätze weiterhin nach der bisherigen Regelung als Vermögensverwaltung zu behandeln sind. Achtung: Diese Erklärung muss von der Jagdgenossenschaft bis zum 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden.

In der Praxis werden viele Jagdgenossenschaften nicht über jährliche Einnahmen verfügen, die 17.500 Euro übersteigen und damit unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung fallen. Damit würden die Jagdpachten auch in der Zukunft nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen. Dennoch sollten auch alle Jagdgenossenschaften, deren Einnahmen unter 17.500 Euro im Jahr liegen, über die Anwendung der Übergangsregelung nachdenken. Nach entsprechender Antragstellung würden sämtliche Umsätze bis Ende 2020 wie bisher als Vermögensverwaltung in den nichtunternehmerischen Bereich fallen und wären damit in jedem Fall umsatzsteuerlich irrelevant.