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Arbeitsleistungen für andere landwirtschaftliche Betriebe – Umsatzsteuerpauschalierung bei Dienstleistungen

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Dienstleistungen, die ein landwirtschaftlicher Erzeuger allein mit seiner eigenen Arbeitskraft erbringt und die zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, gehören zu den landwirtschaftlichen Umsätzen, die der umsatzsteuerlichen Pauschalierung unterliegen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschied in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil aus Juni 2016, dass dies auch dann gilt, wenn ein landwirtschaftlicher Einzelunternehmer den überwiegenden Teil seiner persönlichen Arbeitskraft dafür einsetzt, Dienstleistungen für andere landwirtschaftliche Betriebe auszuführen.

Im Urteilsfall war strittig, ob die Dienstleistungen, die ein jüngerer Landwirt in den Jahren 2004 bis 2009 für das landwirtschaftliche Unternehmen seines Vaters erbracht hatte, der Regelbesteuerung oder der umsatzsteuerlichen Pauschalierung unterliegen. Der Kläger, ein staatlich geprüfter Landwirt, pachtete ab November 2004 eine Ackerfläche von seinem Vater, um landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes anzubauen. Saat und Ernte übernahmen vornehmlich beauftragte Lohnunternehmen. Aus seinem eigenen Landwirtschaftsbetrieb heraus erbrachte der Kläger Dienstleistungen für den väterlichen Milchviehbetrieb in einem Umfang von rund 270 Stunden pro Monat, die monatlich von ihm in Rechnung gestellt wurden.

Die Umsätze seines landwirtschaftlichen Unternehmens einschließlich der erbrachten Dienstleistungen für den Betrieb seines Vaters unterwarf der Kläger der pauschalen Durchschnittssatzbesteuerung. Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass zwei gesonderte Betriebe vorlägen, die umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandeln seien: Die Umsätze aus dem Verkauf der selbsterzeugten landwirtschaftlichen Produkte unterlägen der pauschalen Durchschnittssatzbesteuerung und die Umsätze aus den erbrachten Dienstleistungen der Regelbesteuerung.

Das FG stimmte dagegen dem Kläger zu und entschied, das Tatbestandsmerkmal „im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführte Umsätze“ sei erfüllt. Der Kläger ist nämlich ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der die fraglichen Dienstleistungen mit Hilfe seiner Arbeitskraft erbringt. Die erbrachten Dienstleistungen dienen wiederum der landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit im Betrieb seines Vaters. Das Finanzgericht stellt klar, dass die persönliche Arbeitskraft nicht nur die eigene Arbeitskraft, sondern auch die seines Betriebes umfasst. Dienstleistungen zur landwirtschaftlichen Erzeugung sind nur dann von der umsatzsteuerlichen Pauschalregelung ausgenommen, wenn der landwirtschaftliche Erzeuger für diese Dienstleistungen betriebsfremde Arbeitskräfte und betriebsfremde Ausrüstungsgegenstände verwendet.

Die von der Finanzverwaltung beantragte Revision wurde zugelassen und ist nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig.