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Bundesverfassungsgericht kippt die mehr als 50 Jahre alten Einheitswerte als Basis für die Grundsteuer – Gesetzgeber muss die Grundsteuer neu regeln

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil aus April 2018 entschieden, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern seit dem Jahr 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes unvereinbar sind.

Die derzeitigen Einheitswerte, und somit die erhobene Grundsteuer, basieren auf den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964. Das BVerfG erachtet diese Regelung für verfassungswidrig, da das Festhalten an über 50 Jahre alten Werten zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen führt. Verfassungswidrig sei dabei nicht primär die Auseinanderentwicklung zwischen Verkehrswert und festgestelltem Einheitswert, vielmehr resultiere die Ungleichbehandlung aus der Überdehnung des Hauptfeststellungszeitraumes. Laut Gesetz soll dieser Hauptfeststellungszeitraum sechs Jahre umfassen.

Das BVerfG hat den Gesetzgeber in seinem Urteil aufgefordert, spätestens bis Ende 2019 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaff en. Die derzeitigen Regelungen dürfen in einer Übergangszeit bis Ende 2024 weiter angewendet werden. Diesen langen Übergangszeitraum gesteht das BVerfG dem Gesetzgeber zu, da es einen erheblichen administrativen Aufwand bedeuten wird, alle Grundstücke in der Bundesrepublik Deutschland neu zu bewerten. Sollten Gesetzgeber und Finanzverwaltung es allerdings nicht schaff en, bis Ende 2024 neue Bewertungsgrundlagen für die Erhebung der Grundsteuer zu erlassen, darf ab dem Jahr 2025 keine Grundsteuer mehr erhoben werden.

Die Entscheidung des BVerfG bezog sich auf Streitfälle, die die Einheitsbewertung von Grundvermögen im alten Bundesgebiet betrafen. Die Urteilsfälle betrafen damit nicht die Bewertung von land- und forstwirtschaft lichem Vermögen sowie Grundvermögen in den östlichen Bundesländern. In der Literatur gibt es diesbezüglich unterschiedliche Interpretationen: Vielfach wird der Standpunkt vertreten, dass die Einheitswerte für landund forstwirtschaft liches Vermögen vom BVerfG-Urteil nicht betroff en seien. Andere Stimmen äußern erhebliche Zweifel daran, dass der Gesetzgeber für bestimmte Grundvermögensarten, wie dem landwirtschaft lichen Vermögen, und für bestimmte Gebiete, wie für die östlichen Bundesländer, Altregelungen bestehen lässt und ausschließlich für die vom BVerfG in den speziellen Urteilsfällen beanstandeten Einheitswerte für Grundvermögen im alten Bundesgebiet neue Wertansätze schafft . Das SHBB Journal wird über die Rechtsentwicklung weiter berichten.

 

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