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Finanzgericht bestätigt Auffassung der Finanzverwaltung – Umsatzsteuer auf Verkauf von Umbruchrechten

Stand:
Thematik: Betriebswirtschaft Steuern und Rechnungswesen

Flächen, die in fünf aufeinanderfolgenden Jahren ununterbrochen Grünland sind beziehungsweise waren, sind rechtlich als Dauergrünland einzuordnen. Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und einige andere Bundesländer haben spezielle Dauergrünlanderhaltungsgesetze erlassen. Der Umbruch von Dauergrünland ist danach genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung wird in der Regel nur dann erteilt, wenn für die umzubrechende Dauergrünlandfläche eine mindestens gleichgroße Ackerfläche als Dauergrünland angelegt wird.

Wenn Dauergrünland als Ersatz für umgebrochenes Grünland angelegt wird, muss dies nicht ein und derselbe Landwirt in seinem Betrieb vornehmen. Vor diesem Hintergrund schließen Landwirte miteinander Verträge ab, wonach umbruchwillige Landwirte Zahlungen an andere Landwirte leisten, die ihrerseits Ackerland in Dauergrünland umwidmen. Aus diesen Verpflichtungen und Zahlungen ergeben sich sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerliche Folgen, über die Land & Wirtschaft in Ausgabe 2/2015 ausführlich berichtet hatte. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind aus den Zahlungen für die Umwidmung von Acker- in Grünland 19 Prozent Umsatzsteuer herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat diese Rechtsauffassung mit Urteil aus September 2016 bestätigt. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Über den Fortgang des Verfahrens beim BFH wird Land & Wirtschaft weiter berichten.