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Finanzverwaltung legt Spielregeln fest – Forstflächen sind im Regelfall Betriebsvermögen

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Mit Schreiben aus Mai 2018 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aktuelle Urteile zur Betriebsvermögenseigenschaft von Forstflächen zusammengefasst und entsprechende Regelungen dazu erlassen.

Für eine Zuordnung einer Forstfläche zum steuerlichen Betriebsvermögen reicht grundsätzlich das Eigentum an dieser forstwirtschaftlichen Fläche aus – unabhängig von der Flächengröße. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer ohne eigene Bewirtschaftungsmaßnahmen, zum Beispiel in Form einer Anpflanzung oder Durchforstung, durch den natürlichen Baumwuchs Gewinne erzielen kann. Damit liegt bei Forstflächen auch ohne Bewirtschaftung in fast allen Fällen Betriebsvermögen vor. Eine steuerfreie Veräußerung der Forstflächen und/oder des Holzbestandes ist dadurch grundsätzlich nicht möglich.

Das BMF unterscheidet danach, ob Forstflächen in einem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen oder nicht. Befinden sich Forstflächen in nicht allzu großer räumlicher Entfernung von einem landwirtschaftlichen Betrieb desselben Eigentümers, so können sie Teil eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sein. Gehören die Flächen zum notwendigen Betriebsvermögen eines einheitlichen Betriebes, kann bei einem zusammenhängenden Baumbestand von über einem Hektar davon ausgegangen werden, dass der Forstanteil einen Teilbetrieb bildet. Auch bei Verpachtung der Landwirtschaft bleibt der Forstbetrieb weiterhin Teil des einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens. Sollte der landwirtschaftliche Teil eines einheitlichen Betriebes zu einem steuerlichen Liebhabereibetrieb wechseln, werden die forstwirtschaftlichen Flächen steuerlich nur dann auch ein Liebhabereibetrieb, wenn dort ebenfalls kein steuerlicher Totalgewinn mehr erzielt werden kann. Dabei ist die Totalgewinnprognose grundsätzlich generationenübergreifend vorzunehmen, nämlich über den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des im Forstbetrieb vorherrschenden Baumbestandes und unabhängig vom Ergebnis in der Landwirtschaft.

Bei Forstgrundstücken, die nicht Teil eines einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind, ist zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Forstbetriebseinheit im Sinne des Bewertungsrechts vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens eine Eigentumsfläche des Steuerpflichtigen mit Bäumen bestanden ist, die als selbstständig Wirtschaftsgut Baumbestand zu beurteilen ist. Nach einem älteren BMF-Schreiben aus dem Jahre 2012 ist dies dann der Fall, wenn eine zusammenhängende Fläche von mindestens einem Hektar Wald vorliegt. Auch bei solch isolierten forstwirtschaftlichen Flächen ist die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen und eine Totalgewinnprognose für den Baumbestand zu treffen.

Es war bisher in der Regel nicht möglich, Forstflächen aus einem steuerlichen Betriebsvermögen mittels Entnahmehandlung in das steuerliche Privatvermögen zu überführen. In der Praxis hatte sich eine einzelfallbezogene Nichtaufgriffsgrenze etabliert, die mit dem Finanzamt zu verhandeln war. So konnten im Einzelfall Kleinstflächen privatisiert werden. Das BMF sieht nun eine Entnahmemöglichkeit für sehr kleine forstwirtschaftliche Flächen vor: Hat sich ein Forstbetrieb auf weniger als ein Hektar verkleinert, können diese Flächen durch ausdrückliche und unmissverständliche Entnahmehandlung unter Aufdeckung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt werden. Die Entnahme dieser forstwirtschaftlichen Flächen muss auf einen bestimmten Zeitpunkt, nicht rückwirkend, erfolgen. Bei der Aufgabe oder Veräußerung eines einheitlichen landund forstwirtschaftlichen Betriebes können solche kleinen forstwirtschaftlichen Flächen bei entsprechender Erklärung dem begünstigten Entnahme- beziehungsweise Veräußerungsgewinn zugerechnet werden. Andernfalls bleiben sie fortgeführtes Betriebsvermögen.

 

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