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Freiwilliger Landtausch und Flurbereinigung werden gleich behandelt – Keine Besteuerung der stillen Reserven

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Thematik: Einzelartikel der Journale

Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines Regelflurbereinigungs- oder Baulandumlegungsverfahrens führt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) aus Oktober 2019 nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven. Strittig war zuvor die Frage gewesen, ob auch der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs nach dem Flurbereinigungsgesetz steuerneutral abgewickelt werden kann.

Im Urteilsfall verhandelten der Kläger und weitere Landund Forstwirte über einen Tausch von land- sowie forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Nach Abschluss der Verhandlungen beantragten die Tauschpartner bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde die erforderliche Durchführung eines freiwilligen Landtausches. Die Behörde ordnete die Ausführung an. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass der freiwillige Landtausch beim Kläger zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führen würde.

Bereits das erstinstanzliche Finanzgericht entschied, dass durch den freiwilligen Landtausch nach dem Flurbereinigungsgesetz keine ertragsteuerlich relevante Veräußerung realisiert wird. Auch der BFH bestätigte diese Rechtsauffassung, nach der nämlich für den freiwilligen Landtausch einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie für Regelflurbereinigungs- oder Baulandumlegungsverfahren gelten.

Ausdrücklich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nur ein Flächentausch im Rahmen des Flurbereinigungsgesetzes steuerlich begünstigt wird. Werden Flächen anderweitig und nicht nach dem Flurbereinigungsgesetz freiwillig getauscht oder im Flurbereinigungsverfahren befindliche Grundstücke vor Abschluss des Verfahrens an einen Dritten veräußert, sind solche Tausch- und Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerlich gewinnwirksam.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass sowohl der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land im Flurbereinigungsverfahren als auch durch einen entsprechenden Rechtsvorgang im freiwilligen Landtauschverfahren von der Grunderwerbsteuer ausgenommen wird.

 

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