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Grünlandumbruchrechte

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Steuerliche Behandlung von Zahlungen für die Umwidmung von Acker- in Grünland

Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und einige andere Bundesländer haben spezielle Dauergrünlanderhaltungsgsetze erlassen. Der Umbruch von Dauergrünland ist danach genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung wird in der Regel nur dann erteilt, wenn für die umzubrechende Dauergrünlandfläche eine mindestens gleich große Ackerfläche als Dauergrünland angelegt wird. Einen Status als Dauergrünland haben Flächen, die in fünf aufeinanderfolgenden Jahren ununterbrochen Grünland sind.

Die Anlage von Dauergrünland als Ersatz für umgebrochenes Grünland muss nicht ein und derselbe Landwirt in seinem Betrieb vornehmen. Vor diesem Hintergrund schließen Landwirte miteinander Verträge ab, wonach umbruchwillige Landwirte Zahlungen an andere Landwirte leisten, die umgekehrt ihrerseits Ackerland in Dauergrünland umwidmen. Aus diesen Verpflichtungen und Zahlungen ergeben sich folgende steuerlichen Folgen:

Einkommensteuer

Nach einem Erlass der Finanzverwaltung aus Juni 2014 haben buchführende Landwirte die Zahlung gleichmäßig über fünf Jahre verteilt als Betriebseinnahme beziehungsweise Betriebsausgabe zu behandeln. Dies geschieht durch Bildung und Auflösung eines Rechnungsabgrenzungspostens. Landwirte, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, erfassen die Zahlung in voller Höhe im Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahme beziehungsweise im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe.

Umsatzsteuer

Mit Schreiben aus Januar 2015 an den Deutschen Bauernverband vertritt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Auffassung, dass eine Übernahme der Verpflichtung zur Anlage von Dauergrünland nicht der pauschalen Durchschnittssatzbesteuerung, sondern der Regelbesteuerung unterliegt. Im Ergebnis müssten 19 Prozent Umsatzsteuer aus den Bruttoerlösen herausgerechnet und an das Finanzamt abgeführt werden. Der Landwirtschaftliche Buchführungsverband vertritt zu dieser Rechtsfrage eine andere Auffassung und führt vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht ein entsprechendes Muster-Klageverfahren. Über den Fortgang dieses Verfahrens wird Land & Wirtschaft weiter berichten.

Unser Rat

Umsatzsteuerfestsetzungen des Finanzamtes aufgrund von Veräußerungen sogenannter Umbruchrechte sollten mit Hinweis auf das Muster-Klageverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht offen gehalten werden. Solange keine endgültig Rechtssicherheit besteht, wird empfohlen, dass die Vertragspartner einen Nettopreis vereinbaren. Falls das BMF mit seiner Auffassung Recht behalten sollte und 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen sind, könnte der Landwirt, der sich zur Neuanlage von Dauergrünland verpflichtet hat, die Differenz zur pauschalen Umsatzsteuer von 10,7 Prozent dann von seinem Vertragspartner nachfordern.

 

Foto: agarfoto.com, ID 24805