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Grunderwerbsteuer auch auf den anteiligen Kaufpreis für den Baumbestand? – Bemessungsgrundlage beim Waldkauf

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Thematik: Einzelartikel der Journale

Die Finanzgerichte Düsseldorf und Münster haben mit Urteilen aus Juni und Dezember 2019 zur Grunderwerbsteuer (GrESt) bei Waldkäufen entschieden, dass der Wert der Bäume nicht zwingend in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Sie widersprechen damit der bisherigen Verwaltungsauffassung.

Die Finanzverwaltung behandelt bei Waldkäufen den aufstehenden Baumbestand als wesentliche Bestandteile eines Grundstücks und bezieht den Wert der Bäume demgemäß in die einheitliche Bemessungsgrundlage für die GrESt mit ein. Anders dagegen die oben genannten beiden Finanzgerichte: Entscheidend für die GrESt sei der Grundstücksbegriff im zivilrechtlichen Sinne. Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, wie zum Beispiel zum Verkauf bestimmte Pflanzen, gehörten danach nicht zum Grundstück. Zur Abholzung bestimmte Pflanzen seien Scheinbestandteile, unabhängig von dem Zeitraum der Verbundenheit mit dem Grundstück. Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung, ob es sich bei den Bäumen um unselbstständige Teile des Grundstücks oder um Scheinbestandteile handelt, sei allein, ob die spätere Abholzung von Anfang an geplant war. Dann seien die Bäume auch von Beginn an selbstständige bewegliche Sachen.

In beiden FG-Urteilsfällen wurde die Revision zugelassen. Es bleibt damit abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Steuergericht in dieser Rechtsfrage entscheiden wird.

Unser Rat:

In vergleichbaren Kauffällen von Waldflächen sollte gegen die GrESt-Bescheide Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf die oben genannten BFH-Verfahren ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Bei einer steuerlichen Gesamtbeurteilung sind neben der GrESt die sich aus einer Kaufpreisaufteilung auf den nackten Grund und Boden sowie dem aufstehenden Baumbestand ergebenden umsatz- und einkommensteuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen.

 

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