Die Frage, ob eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Konzerngesellschaft eine feste Niederlassung des ausländischen Konzernunternehmens begründen kann, hat in der Vergangenheit immer wieder zu Unsicherheiten und rechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) befasst sich mit wesentlichen Aspekten dieser Problematik und schafft Klarheit für Unternehmen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb eines Konzerns erbringen.
Im Urteilsfall ging es um die rumänische Gesellschaft R, die Dienstleistungen an die deutsche Gesellschaft D erbrachte. R verarbeitete Rohstoffe, die D bereitstellte, und unterstützte beim Verkauf der fertigen Produkte, welche D von Rumänien aus an Kunden weltweit lieferte. R ging davon aus, dass diese Dienstleistungen am Sitz der D in Deutschland steuerbar seien. Die rumänische Finanzverwaltung hingegen vertrat die Ansicht, dass D selbst über eine feste Niederlassung in Rumänien verfüge, und forderte Umsatzsteuer nach.
Der EuGH stellte klar, dass eine Konzerngesellschaft nicht allein aufgrund einer vertraglichen Beziehung und der Zugehörigkeit zur selben Unternehmensgruppe als feste Niederlassung eines ausländischen Unternehmens angesehen werden kann. Die Begründung einer festen Niederlassung erfordert eine beständige Struktur, die über ausreichend personelle und technische Ausstattung verfügt, um autonom Leistungen zu erbringen oder zu empfangen. Wesentlich ist, dass die personelle und technische Ausstattung der festen Niederlassung sich von der des Dienstleisters unterscheidet. Bloße Hilfstätigkeiten oder vorbereitende Tätigkeiten reichen nicht aus, um eine feste Niederlassung zu begründen. Im Streitfall ging die rumänische Finanzverwaltung daher zu Unrecht davon aus, dass die Ausstattung und Struktur von R eine feste Niederlassung von D in Rumänien darstellt.
Die Entscheidung des EuGH bringt nun für Konzerne Klarheit. Sie zeigt, dass die bloße Existenz einer Konzernbeziehung oder ein Dienstleistungsvertrag zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen nicht automatisch zu einer steuerlichen Niederlassung im Ausland führt. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre internationalen Strukturen und vertraglichen Vereinbarungen überprüfen sollten, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen des EuGH entsprechen.
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