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Kulanzregelung um ein Jahr verlängert – Gütertransporte in der Landwirtschaft

Stand:
Thematik: Recht

Grundsätzlich benötigen sowohl Land- und Forstwirte als auch landwirtschaftliche Lohnunternehmer eine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), wenn sie für Andere Transportleistungen erbringen. Für die Erlaubnis nach dem GüKG muss unter anderem eine kostenpflichtige Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt werden. Eine Erlaubnis ist nur dann nicht erforderlich, wenn land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse oder Bedarfsgüter für eigenbetriebliche Zwecke befördert oder für andere Betriebe unentgeltlich im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe durchführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Landwirt auch erlaubnisfrei Milchprodukte befördern oder Transporte im Rahmen eines Maschinenringes vornehmen.

Aufgrund einer speziellen Verwaltungsanweisung des Bundesamtes für Güterverkehr wird es bisher nicht beanstandet, wenn für Transportleistungen, die im Vorfeld oder im Nachgang von Arbeitsleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erfolgen, keine Erlaubnis vorgelegt werden konnte. Dies gilt zum Beispiel, wenn ein Lohnunternehmer für einen Landwirt Getreide drischt und danach abtransportiert. Das Bundesministerium für Verkehr hat nun entschieden, diese Kulanzregelung um ein weiteres Jahr bis zum 31. Mai 2018 zu verlängern.

Nach vorliegenden Pressemitteilungen beabsichtigt das Bundesministerium für Verkehr eine dauerhaft gültige Ausnahmeregelung zu erarbeiten, nach der für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h keine Erlaubnis im Sinne des GüKG benötigt wird.