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Neue Antrags- und Meldepflichten – Verpackungsgesetz

Stand:
Thematik: Recht

Im Zuge der aktuellen Diskussionen zum Thema Plastikverpackungen mussten sich Unternehmer zum Jahreswechsel mit dem neuen Verpackungsgesetz auseinandersetzen. Ziel des neuen Gesetzes ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren und das Recycling zu fördern.

Am 1. Januar 2019 trat das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Es löst die Verpackungsverordnung ab. Es gilt für alle Vertreiber, die Verpackungen gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringen, also für die sogenannten „Hersteller“. Das Verpackungsgesetz ist daher genauso von nationalen Produzenten wie etwa von Importeuren oder Online-Händlern zu berücksichtigen.

Die Hersteller sogenannter systembeteiligungspflichtiger Verpackungen haben weiterhin eine Beteiligungspflicht an einem dualen System, das für die Einsammlung und Verwertung der Verpackungen nach Gebrauch sorgt. Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen haben sich die Hersteller bei einer „Zentralen Stelle“ zu registrieren. Nach Erhalt einer Registriernummer ist diese an das entsprechende System mitzuteilen. Anschließend hat unverzüglich eine Meldung der im Rahmen der Systembeteiligung getätigten Angaben auch an die „Zentrale Stelle“ zu erfolgen. Für die Registrierung und Abgabe der Datenmeldungen dürfen keine Dritten beauftragt werden.

Die Hersteller haben bis zum 15. Mai des jeweiligen Folgejahres – also erstmals bis zum 15. Mai 2020 – eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Von dieser Vollständigkeitserklärung sind Hersteller jedoch befreit, wenn sie weniger als 80 Tonnen beteiligungspflichtige Verpackungen aus Glas, 50 Tonnen aus Papier, Pappe oder Karton und weniger als 30 Tonnen Verpackungen eines anderen Materials in den Verkehr gebracht haben.

Des Weiteren werden durch das Verpackungsgesetz die derzeitigen gesetzlichen Mindestrecyclingquoten für alle Materialarten angehoben. Das Erreichen dieser Quote muss seitens des Systems im Rahmen des Mengenstromnachweises jährlich dokumentiert werden.

Ohne eine Registrierung darf keine verpackte Ware in den Verkehr gebracht werden. Diese Regelung ist unabhängig von der Betriebsgröße und der vermarkteten Menge. Eine Bagatellgrenze für die Registrierung existiert nicht. Hiervon sind auch Direktvermarkter betroffen, die zum Beispiel mit Kartoffeln befüllte Papiertüten oder mit Obst befüllte Beutel in den Umlauf bringen. Sie müssen sich ebenfalls bei der „Zentralen Stelle“ registrieren lassen und Lizenzierungsverträge mit einem der zugelassenen dualen Systeme abschließen. Regionale Verbände in der Landwirtschaft sollen hierzu neben Rahmenverträgen auch Beratung zu den Hintergründen und Zusammenhängen geben.

Detaillierte Informationen zum Verpackungsgesetz, insbesondere auch zum Antragsund Meldeverfahren sowie zu Begriffsbestimmungen wie „systembeteiligungspflichtige Verpackung“, „Zentrale Stelle“ und dergleichen, finden Sie auf der Homepage verpackungsregister.org. Wie befürchtet, wurden erste Fälle von Abmahnungen (noch) nicht registrierter Betriebe durch Abmahnvereine bekannt. Soweit noch nicht geschehen, sollten betroffene Betriebe eine Registrierung durchführen.