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Steuerliche Behandlung noch nicht abschließend geklärt – Beihilfen zur Verringerung der Milchmenge

Stand:
Thematik: Betriebswirtschaft Steuern und Rechnungswesen

Die EU hat mit Beschluss aus Juli 2016 ein europaweites Programm zur Milchmengenreduktion aufgelegt. Insgesamt sind 150 Millionen Euro bereitgestellt worden. Milcherzeuger, die an diesem Programm teilnehmen und ihre Milchmenge reduzieren, sollen für jedes nicht erzeugte Kilogramm Milch 14 Cent als Beihilfe erhalten.

Aktuell ist bekannt geworden, dass die zweite Antragsrunde zum Milchmengenreduktionsprogramm europaweit deutlich überzeichnet wurde, sodass ein Zuteilungs- beziehungsweise Kürzungskoeffizient zur Anwendung kommen soll und Antragsteller der zweiten Runde nur rund zwölf Prozent der beantragten und zugelassenen Verringerungsmenge beihilfefähig genehmigt bekommen werden. Eine weitere Antragsrunde wird voraussichtlich nicht mehr stattfinden.

Steuerlich sind die Beihilfen wie folgt zu behandeln:

 

Einkommensteuer

Das Beihilfeverfahren sieht zwei getrennte Anträge vor. Vor dem jeweiligen Reduktionszeitraum musste ein Beihilfeantrag gestellt werden, aus dem sich ergibt, welche Milchmenge im Referenzzeitraum vermarktet wurde und welche Minderung der Milchmenge für den entsprechenden Reduktionszeitraum geplant ist. Nach Abschluss des jeweiligen Reduktionszeitraums ist ein Antrag auf Auszahlung der Beihilfe zu stellen. Darin ist nachzuweisen, wie hoch die tatsächliche Minderung der Milchmenge während dieser Zeit gewesen ist. Die entsprechenden Anträge sind über das Herkunfts- und Informationssystem Tier (HIT-Portal) zu stellen.

Einkommensteuerlich handelt es sich bei der Auszahlung um Betriebseinnahmen. Der Landwirtschaftliche Buchführungsverband vertritt die Auffassung, dass erst mit Antragstellung auf Auszahlung der Beihilfe unter Beifügung entsprechender Nachweise, wie hoch die tatsächliche Minderung der Milchmenge im Reduktionszeitraum gewesen ist, eine gewinnwirksame Forderung entsteht. Der Antrag auf Auszahlung ist spätestens 45 Tage nach Beendigung des Reduktionszeitraumes bei der zuständigen Behörde zu stellen. Für die erste Antragsrunde muss bis zum 13. Februar 2017 der Auszahlungsantrag gestellt sein, für die zweite Antragsrunde bis zum 17. März 2017. Die Auszahlung der Beihilfe für den ersten Reduktionszeitraum wird aller Voraussicht nach im April 2017 erfolgen. Wir gehen derzeit davon aus, dass die Auszahlung für den zweiten Reduktionszeitraum erst nach dem 30. April 2017 erfolgen wird, sodass Milchviehbetriebe mit einem Wirtschaftsjahr vom 1. Mai bis zum 30. April zum Bilanzstichtag 30. April 2017 eine gewinnerhöhende Forderung zu aktivieren haben.

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gilt das Zuflussprinzip, das heißt, die Gewinnrealisierung erfolgt im Wirtschaftsjahr der Auszahlung. Bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ist die Beihilfezahlung nach Auffassung des Buchführungsverbandes mit dem Grundbetrag abgegolten.

 

Umsatzsteuer

Der Landwirtschaftliche Buchführungsverband vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Auszahlung von 14 Cent pro Kilogramm bei nachgewiesener Reduzierung der Milchanlieferung aus umsatzsteuerlicher Sicht um einen nicht steuerbaren echten Zuschuss handelt. Dementsprechend müssen weder pauschalierende noch regelbesteuernde Landwirte umsatzsteuerrechtliche Folgen beachten. Die Beihilfe verbleibt in voller Höhe im Betrieb.

Durch die Finanzverwaltung ist diese Rechtsauffassung bisher nicht bestätigt worden. Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand wird dieses Thema demnächst auf Bund-Länder-Ebene erörtert. Land & Wirtschaft wird über die Entwicklung der Rechtsauffassung weiter berichten.