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Steuerliche Fallstricke beachten! – Übertragung verpachteter Flächen auf mehrere Nachfolger

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Im Zuge des Strukturwandels in der Landwirtschaft kommt es immer wieder vor, dass Betriebseigentümer keinen Nachfolger für ihren Betrieb finden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Kinder sich beruflich anderweitig orientiert haben und nicht bereit sind, den landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen. Oftmals reifen in solchen Situationen Überlegungen, den Betrieb nicht ausschließlich an ein Kind zu übertragen, sondern als Einheit zu zerschlagen und die Flächen und Hofstelle auf mehrere Kinder zu verteilen. Bei solchen Gestaltungen sind neben erbrechtlichen auch gewichtige steuerliche Folgen zu berücksichtigen.

 

Übertragung zu Lebzeiten

Im Falle einer Zerschlagung des landwirtschaftlichen Betriebes und der Übertragung von Einzelflächen auf die Kinder kommt es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) aus November 2017 steuerlich zu einer Betriebsaufgabe. Dieses hat zur Folge, dass die stillen Reserven in Höhe der Differenz zwischen den Verkehrswerten und den Buchwerten der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen, Wirtschaftsgebäude sowie des lebenden und toten Inventars zu versteuern sind. Wenn der Übergeber das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, kann eine besondere Tarifbegünstigung in Höhe von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes genutzt werden, die jeder Steuerpflichtige einmal im Leben für eine Betriebsaufgabe oder -veräußerung nutzen kann. In dem Urteilsfall des BFH hatte die Vorinstanz, das Finanzgericht Münster, noch anders entschieden. Hier hatten die Richter den Standpunkt vertreten, dass die an die Kinder überlassenen Flächen des Betriebes steuerlich sogenannte Teilbetriebe darstellen, die jeweils zu Buchwerten an die einzelnen Kinder übertragen werden könnten. Diese Auffassung hat der BFH nunmehr abgelehnt und entschieden, dass bei der Zerschlagung eines Betriebes und der teilweisen Übertragung an mehrere Kinder eine Betriebsaufgabe vorliegt.

 

Aufteilung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung

Im Mai 2018 hat vor dem BFH eine mündliche Verhandlung zur Frage der steuerlichen Beurteilung im Fall einer Erbauseinandersetzung stattgefunden, die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Im Urteilsfall hatten mehrere Kinder als Erbengemeinschaft vom Erblasser einen verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb geerbt. Die Erben hatten sich im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einzelflächen zugewiesen und diese weiterhin verpachtet. Prozessbeobachter der mündlichen Verhandlung haben berichtet, dass der BFH auch in diesem Fall von einer Gewinnrealisierung ausgeht. Den einzelnen Erben steht im Falle der Verpachtung der Flächen nach Realteilung nicht mehr das sogenannte steuerliche Verpächterwahlrecht zu. Die Flächen werden damit zu Privatvermögen der einzelnen Miterben.

Bisher war die Finanzverwaltung davon ausgegangen, dass bei einer Realteilung einer Erbengemeinschaft die Erben die Buchwerte auch dann fortführen können, wenn sie die Fläche nicht selbst bewirtschaften, sondern verpachten. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sollten die Erben auch für die übernommenen Teilflächen das Verpächterwahlrecht einer Buchwertfortführung ausüben können. Der BFH geht nun aber davon aus, dass im Zuge der Realteilung einer Erbengemeinschaft dieses Wahlrecht nicht auf die einzelnen Erben übergeht, sondern dass die Einzelflächen zwangsweise in das steuerliche Privatvermögen entnommen werden und die stillen Reserven zu versteuern sind.

Eine Betriebsaufgabe liegt noch nicht vor, wenn ein Landwirt, der seinen Betrieb bereits verpachtet hatte, verstirbt und das Vermögen im Erbfall auf eine aus den Kindern und gegebenenfalls auch dem Ehepartner bestehende Erbengemeinschaft übergeht. In diesem Fall geht der Betrieb im Ganzen über und die Erbengemeinschaft kann – zeitlich unbegrenzt – das Verpächterwahlrecht weiterhin ausüben. Zu einer Besteuerung kann es in solchen Fällen allerdings später kommen, wenn sich die Erbengemeinschaft auseinandersetzt. Sofern dann ein Mitglied der Erbengemeinschaft im Rahmen der Erbauseinandersetzung Grundstücke und/oder andere Wirtschaftsgüter erhält, sind diese bei Überführung in einen aktiven Betrieb mit dem bisherigen Buchwert anzusetzen. Eine steuerpflichtige Aufdeckung stiller Reserven wird so vermieden. Das Gleiche gilt bei einem nicht verpachteten Forstbetrieb.

 

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