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Steuerliches Gestaltungsmodell vor dem Aus? – Umsatzsteuerfreie Vermietung an Pauschalierer

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

In der Vergangenheit war es in bestimmten Konstellationen möglich, aus den Investitionskosten für einen Stallneubau den vollen Vorsteuerabzug geltend zu machen, auch wenn der Stall später von einem umsatzsteuerlich pauschalierenden Betrieb genutzt wurde. Hierzu war Voraussetzung, dass der Stall von einem regelbesteuernden Unternehmer errichtet und von diesem umsatzsteuerpflichtig an den pauschalierenden Landwirtschaftsbetrieb verpachtet wurde. Diese legale, steueroptimale Gestaltung wurde in der Vergangenheit von der Finanzverwaltung akzeptiert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich aktuell mit einer solchen Gestaltung auseinandersetzen und entschied mit Urteil aus März 2018, dass eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung eines Stalles an einen die Umsatzsteuerpauschalierung anwendenden Landwirt nicht möglich ist. Damit widerspricht der BFH nicht nur der üblichen Praxis, sondern auch der Auffassung der Finanzverwaltung.

In dem Urteilsfall hatte der Kläger einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Ehefrau gebildete Milchvieh-GbR unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung vermietet. Die Milchvieh-GbR wendete die pauschale Durchschnittssatzbesteuerung an. Nach Auffassung des BFH ist solch ein Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft mit sogenannten Vorschaltmodellen bei Banken und Sparkassen, Ärzten sowie Trägern von privaten Schulen, Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern, Altenheimen und Kindergärten vergleichbar. Solche Vorschaltmodelle seien vom Gesetzgeber nicht gewünscht. Auch in dem aktuell entschiedenen Streitfall wurde nach Meinung des BFH letztlich versucht, die Folge des Einzel-Vorsteuerausschlusses bei Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung zu umgehen.

Diese negative Rechtsprechung des BFH wird in Einzelfällen zu erheblichen Konsequenzen führen. Zwar wird ein bereits realisierter Vorsteuerabzug in Bestandsfällen im Regelfall nicht gefährdet sein, gleichwohl könnten zukünftig Vorsteuerberichtigungen auf die Betroffenen zukommen. In welcher Zeitspanne die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung umsetzen wird, ist derzeit nicht bekannt. Die Finanzverwaltung wird gefordert sein, Übergangsregelungen zu schaffen, da sie bisher selbst von der Möglichkeit der steuerpflichtigen Vermietung an einen Pauschallandwirt ausgegangen war.

 

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