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Tiersonderbeihilfen Formalitäten beachten – Änderungen melden!

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen Betriebswirtschaft

Die Tiersonderbeihilfenverordnung (TierSoBeihV) bot Milch- und Fleischerzeuger in den Jahren 2015 und 2016 die Möglichkeit, bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eine Direktbeihilfe zur Liquiditätssicherung zu beantragen. Die Beihilfe wurde als Zinszuschuss zu einem neuen Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 42 bis 72 Monaten gewährt. Der Zuwendungsempfänger hat einige Formalitäten zu beachten, damit die BLE die Zahlung nicht ganz oder teilweise zurückfordert.

Der Zuwendungsempfänger muss binnen eines Monats nach Ablauf der regulären Laufzeit die Beendigung eines Darlehensvertrages der BLE schriftlich mitteilen und eine Bankbestätigung beilegen. Kommt er dieser Pflicht auch nach erfolgter Aufforderung durch die BLE nicht nach, so ist der gewährte Zuschuss insgesamt zurückzuzahlen. Wird das Darlehen vor Ablauf des 42. Monats der Darlehenslaufzeit beendet oder auf einen Dritten übertragen, ist der Zuschuss anteilig im Verhältnis zur kürzeren Darlehenslaufzeit zurückzuerstatten. Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung des Darlehens ist der BLE innerhalb von zehn Werktagen nach Vertragsänderung schriftlich mitzuteilen, da ansonsten ebenfalls der gesamte Zuschuss zurückzuerstatten ist. Auch eine Verlängerung der Darlehenslaufzeit auf mehr als 72 Monate hat eine volle Rückzahlung des Zuschusses zur Folge.

Wird das Darlehen zusammen mit dem Tierhaltungsbetrieb des Zuwendungsempfängers von einer anderen Person übernommen, zum Beispiel im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, tritt der Übernehmer in die sich aus der TierSoBeihV ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dafür ist es erforderlich, dass der ursprüngliche Antragsteller den Übergang des Darlehensvertrages und des Tierhaltungsbetriebes unter Beifügung entsprechender Nachweise der BLE binnen eines Monats nach Übergang des Darlehensvertrages schriftlich mitteilt. Dieser Mitteilung ist eine Erklärung des Übernehmers beizufügen, in der dieser bestätigt, dass er über seine Rechte und Pflichten nach der TierSoBeihV unterrichtet wurde. Insbesondere gilt dies für die Nachweis-, Aufbewahrungs-, Mitteilungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie die Überwachungsbestimmungen. Der Übernehmer muss den Übergang der Beihilfe bei der BLE auf sich beantragen. Kommen sowohl der Antragsteller als auch der Übernehmer ihren Mitteilungs-/Antragspflichten nicht innerhalb der Monatsfrist ab Übergang des Darlehensvertrages nach, ist der Zuschuss komplett zurückzuerstatten.