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Übermittlung von Kontoständen an den Fiskus ist verfassungsgemäß

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Thematik: Steuern & Recht

Um grenzüberschreitende Steuerhinterziehung einzudämmen, haben die Finanzminister von 51 OECD-Partnerstaaten bereits im Jahr 2014 ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dieses Abkommen definiert den globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (sog. Common Reporting Standard, CRS).

Deutsche Finanzinstitute sind demnach verpflichtet, für jedes meldepflichtige Konto bestimmte Daten zu erheben und alljährlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln, darunter den Namen des Kontoinhabers, seine Kontonummern und seine Konten- und Depotsalden zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Die Daten werden vom BZSt dann bei entsprechendem Auslandsbezug an die CRS-Partnerstaaten weitergeleitet. Im Gegenzug erhält die deutsche Behörde von den Partnerstaaten die Daten zu ausländischen meldepflichtigen Konten, deren Inhaber in Deutschland ansässig sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Übermittlung von Kontoständen an das BZSt verfassungsgemäß ist. Geklagt hatten Eheleute aus Deutschland, die in der Schweiz ein Konto samt Depot geführt hatten. Die Schweizer Behörden hatten den Kontostand an das BZSt übermittelt, woraufhin die Eheleute beim Bundesministerium der Finanzen (vergeblich) die Löschung der Informationen beantragten. Sie sahen sich durch die Datenübermittlung in ihren Grundrechten verletzt.

Der BFH sah jedoch keinen Grundrechtsverstoß und erklärte, dass die Eheleute nicht in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt seien. Zwar wird durch die Datenübermittlung in dieses Recht eingegriffen, dies dient nach Auffassung der Bundesrichter jedoch dem verfassungslegitimen Zweck, die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

 

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