Aktuelle Nachrichten

Umsatzsteuerpauschalierung oder Regelbesteuerung? – Dienstleistungen für andere Landwirte

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

In der Praxis kommt es immer wieder zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Dienstleistungen eines Landwirtes an andere Landwirte unter Verwendung von Wirtschaftsgütern, die im eigenen Betrieb genutzt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit Urteil aus September 2018 mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem ein Landwirt seinen einzigen im Betrieb vorhandenen Mähdrescher in nicht unerheblichem Umfang auch für lohnunternehmerische Dienstleistungen nutzte. Der Mähdrescher wurde nach dem Einsatzflächenverhältnis zu 20 Prozent im eigenen Betrieb und zu 80 Prozent für Dienstleistungen verwendet. Der Landwirt ging in diesem Fall von der Anwendbarkeit der Umsatzsteuerpauschalierung aus. Die Finanzverwaltung hingegen wollte auf die lohnunternehmerischen Dienstleistungen die Regelbesteuerung anwenden, da diese im Vergleich zur eigenen Urproduktion einen überdurchschnittlich hohen Anteil an den Umsätzen des Betriebes ausmachten. Darüber hinaus sei die Nutzung des Mähdreschers nicht weit überwiegend für den eigenen Betrieb erfolgt.

Der BFH folgte der Auffassung der Finanzverwaltung nicht und entschied, dass auch ein "überdimensionierter" Mähdrescher zur normalen Ausrüstung des landwirtschaftlichen Betriebes gehört, wenn es sich um den einzigen Mähdrescher handelt. Bei sogenannten Erstmaschinen sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Angemessenheitsbetrachtungen in Bezug auf die eigenbetriebliche Verwendung nicht anzustellen. Deshalb konnte im Urteilsfall die Umsatzsteuerpauschalierung Anwendung finden. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn in diesem Zusammenhang die Grenze von 51.500 Euro überschritten wurde, die als ertragsteuerliches Abgrenzungsmerkmal zu gewerblichen Einkünften Anwendung findet, da diese Grenze für umsatzsteuerliche Zwecke nicht zur Anwendung kommt.

Im Ergebnis hat der BFH den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerpauschalierung beim Einsatz von sogenannten Erstmaschinen, die auch im eigenen Betrieb verwendet werden, bejaht. Werden allerdings Maschinen eingesetzt, die bei summarischer Betrachtung ausschließlich für lohnunternehmerische Dienstleistungen angeschafft worden sind, ist die Regelbesteuerung anzuwenden.