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Veräußerung von Grundstücken – Steuerfreie Rücklagen

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und anderer im Gesetz bestimmter Wirtschaftsgüter, die mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen eines Betriebes gehörten, können in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt werden.

Die steuerfreie Rücklage kann dann in den folgenden vier Wirtschaftsjahren nach der Veräußerung gewinnneutral auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Grund und Boden oder Gebäude im selben Betrieb oder auch in ein anderes landwirtschaftliches, gewerbliches oder freiberufliches Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen übertragen werden. Soweit dieses nicht geschieht – wobei es auf eine Investitionsabsicht für die Rücklagenbildung nicht ankommt –, ist die Rücklage spätestens zum Ende des vierten Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr der Veräußerung und Rücklagenbildung folgt, gewinnerhöhend aufzulösen. Außerdem ist ein Zuschlag von sechs Prozent pro Wirtschaftsjahr zu versteuern. Es ist auch zulässig, eine Rücklage ganz oder teilweise bereits in den ersten drei Wirtschaftsjahren nach ihrer Bildung wieder aufzulösen, um bei nicht beabsichtigter Investition einen entsprechend geringeren Zuschlag versteuern zu müssen und/oder Steuerprogressionsvorteile zu erzielen.

Beim Verkauf von sogenanntem Bauerwartungsland, also Land, das erst bebaut werden kann, wenn bestimmte Bedingungen eingetreten sind, wie zum Beispiel die rechtswirksame Feststellung eines Bebauungsplanes, wird oftmals mit einer sogenannten Nachbesserungsklausel vertraglich vereinbart, dass sich bei Eintritt der werterhöhenden Bedingungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums der Kaufpreis erhöht. Mit Urteil aus März 2016 entschied der Bundesfinanzhof, dass in solchen Fällen auch rückwirkend eine gebildete Rücklage aufgestockt werden kann. Der Eintritt der Bedingung wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Veräußerung und führt so zu einer Korrektur der Besteuerung im Veräußerungsjahr. Dieses gilt selbst dann, wenn bisher überhaupt noch keine Rücklage gebildet wurde oder die Bedingung mehr als vier Wirtschaftsjahre nach der Veräußerung eingetreten ist.

 

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