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Verkauf ist umsatzsteuerpflichtig – Umbruchrechte

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Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Flächen, die in fünf aufeinanderfolgenden Jahren ununterbrochen Grünland waren, sind rechtlich als Dauergrünland einzuordnen. Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und einige andere Bundesländer haben spezielle Dauergrünlanderhaltungsgesetze erlassen, nach denen ein Umbruch von Dauergrünland genehmigungspflichtig ist. Eine Genehmigung wird in der Regel nur dann erteilt, wenn für die umzubrechende Dauergrünlandfläche eine mindestens gleichgroße Ackerfläche als Dauergrünland angelegt wird.

Ackerland als Ersatz für umgebrochenes Dauergrünland muss nicht in ein und demselben Betrieb zu neuem Dauergrünland umgewidmet werden. Landwirte können auch miteinander Verträge abschließen, nach denen der umbruchwillige Landwirt Zahlungen an einen anderen Landwirt leistet, der seinerseits Ackerland in Dauergrünland umwidmet. Aus diesen Verpflichtungen und Zahlungen ergeben sich sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerliche Folgen; Land & Wirtschaft hatte in Ausgabe 2/2015 ausführlich berichtet.

In Ausgabe 4/2016 wurde darüber berichtet, dass das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigte, wonach aus den Zahlungen für die Umwidmung von Acker- in Grünland 19 Prozent Umsatzsteuer herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen sind. Nunmehr hat sich mit Urteil aus Februar 2018 in zweiter Instanz auch der Bundesfinanzhof der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung angeschlossen.

Aus der Umsatzsteuerpflicht ergibt sich, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Anlage und dem fünfjährigen Erhalt von Dauergrünland aufgewendeten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abziehbar sind. Die anteiligen Kosten werden im Regelfall im Schätzungswege ermittelt werden müssen.

 

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