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Verpachtung von Flächen mit Zahlungsansprüchen – Pächter muss neu zugeteilte Zahlungsansprüche herausgeben

Stand:
Thematik: Recht

Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) hat im Februar 2018 in einem Berufungsverfahren entschieden, dass ein Pächter bei Beendigung des Landpachtvertrages die ihm in 2015 neu zugeteilten Zahlungsansprüche auch dann herauszugeben hat, wenn die ursprünglich mitgepachteten Zahlungsansprüche aufgrund der EU-Agrarreform 2015 zum 31. Dezember 2014 weggefallen sind.

In dem Urteilsfall wurden Flächen zusammen mit einer entsprechenden Anzahl von Zahlungsansprüchen auf der Grundlage eines Landpachtvertrages aus dem Jahre 2007 verpachtet. Bei Pachtbeendigung verweigerte der Pächter die Herausgabe der Zahlungsansprüche mit der Begründung, dass die ursprünglich mitgepachteten Zahlungsansprüche aufgrund der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik zum 31. Dezember 2014 kraft Gesetzes ihre Gültigkeit verloren hätten. Die ihm in 2015 neu zugeteilten Zahlungsansprüche seien an ihn als Bewirtschafter der gepachteten Flächen vergeben worden und nicht an die Eigentümer. Dem widersprach das OLG und bejahte eine Rückübertragungspflicht des Pächters. Zwar seien die ursprünglich mitgepachteten „alten“ Zahlungsansprüche mit Ablauf des Jahres 2014 in Wegfall geraten. An die Stelle dieser „alten“ Zahlungsansprüche seien aber eine gleich hohe Anzahl „neuer“ Zahlungsansprüche getreten, die sich von den durch die gesetzliche Neuregelung des EU-Förderrechts untergegangenen Zahlungsansprüchen in der Sache nicht unterscheiden würden. Denn in der EU-Agrarreform 2015 läge kein grundsätzlicher Systemwechsel. Die Regelungen über die Zuweisung und Aktivierung von Zahlungsansprüchen seien nicht grundlegend neu konzipiert worden. Daher müsse der Pächter die in 2015 für die gepachteten Flächen neu zugeteilten Zahlungsansprüche herausgeben. Die Verpächter könnten insoweit auch die direkte Übertragung der Zahlungsansprüche an einen von ihnen benannten Dritten verlangen. Von dem Anspruch erfasst sei auch die Verpflichtung des Pächters, die Übertragung der Zahlungsansprüche an die zuständige Landwirtschaftsbehörde zu melden. Die Rückübertragungspflicht des Pächters ergebe sich auch aufgrund ergänzender Vertragsauslegung. Denn das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Parteien auch von vornherein eine Übertragung von während der Pachtzeit neu zugeteilten Zahlungsansprüchen anstelle der mitverpachteten Zahlungsansprüchen an die Verpächter nach Ablauf der Pachtzeit vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Landpachtvertrages die Möglichkeit einer erneuten Reform des EU-Förderrechts bedacht hätten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Sache ist nunmehr beim Bundesgerichtshof anhängig. Das Urteil des OLG zeigt, wie wichtig es ist, dass Sie sich bei Abschluss eines Landpachtvertrages rechtlich beraten lassen. Dies gilt umso mehr, wenn auch Zahlungsansprüche zusammen mit der Fläche verpachtet werden.