Seit 2023 zahlt der Staat ein einheitliches Kindergeld von 250 € pro Kind. Ausgezahlt wird dieser Zuschuss an die Person, in deren Haushalt das Kind lebt. Das können neben den leiblichen Eltern auch Stiefeltern, Großeltern oder Pflegeeltern sein. Anspruch auf Kindergeld besteht auch für adoptierte Kinder. Mit dem 18. Geburtstag des Kindes entfällt grundsätzlich der Kindergeldanspruch, es gibt aber folgende „Verlängerungstatbestände“, nach denen der Staat bis zum 25. Geburtstag weiterzahlt:
- Das Kind studiert oder absolviert eine Berufsausbildung; dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium.
- Das Kind findet keinen Ausbildungsplatz und kann deshalb seine Berufsausbildung noch nicht beginnen oder es wartet auf einen Studienplatz.
- Das Kind leistet ein freiwilliges soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst.
- Das Kind macht eine Pause von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Dies gilt als „Zwangspause“ oder Übergangszeit.
Das Kindergeld wird in den vorgenannten Fällen allerdings nicht automatisch ab dem 18. Geburtstag weitergezahlt. Eltern müssen die Fortzahlung bei der zuständigen Familienkasse beantragen. Strebt das erwachsene Kind keine Ausbildung bzw. kein Studium an, sondern ist es arbeitslos, so wird das Kindergeld auf Antrag bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist.
Vor allem während des Studiums verdienen sich zahlreiche Studierende etwas hinzu. Handelt es sich um die erste Berufsausbildung des Kindes, gibt es dafür keine Einschränkungen: Unabhängig davon, wie viele Stunden im Nebenjob gearbeitet wird und egal wie hoch der Verdienst ist, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Anders sieht es aus, wenn es sich um die zweite Berufsausbildung des Kindes handelt, denn in diesem Fall darf nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche nebenher gearbeitet werden. Wird diese Grenze überschritten, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit - und der Anspruch auf Kindergeld erlischt.
Eine Erstausbildung ist beispielsweise eine klassische Berufsausbildung, ein Bachelorstudium ohne zuvor abgeschlossene Berufsbildung oder auch ein Wechsel des Studiengangs ohne vorherigen Abschluss. Als Zweitausbildung gilt eine Ausbildung, die nach dem Abschluss einer Erstausbildung begonnen wird; dies kann eine weitere Lehre oder ein weiteres Studium sein oder auch ein Referendariat nach dem ersten Staatsexamen. Allerdings zählt ein Zweitstudium, wie ein Master im Anschluss an das Bachelor-Erststudium, noch zur Erstausbildung, wenn das Kind von vornherein den höheren Abschluss angestrebt hat. Dies gilt auch bei anderen mehrstufigen Ausbildungen.
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