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Wann wird es gewerblich? – Bagatellgrenzen für landwirtschaftliche Personengesellschaften

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Erzielen land- und forstwirtschaftliche Betriebe in der Rechtsform einer Personengesellschaft, zum Beispiel GbR oder KG, auch gewerbliche Einkünfte, färben diese aufgrund einer speziellen einkommensteuerlichen Vorschrift auf sämtliche Einkünfte ab. Diese Umqualifizierung der Einkünfte, die auch als gewerbliche Infektion bezeichnet wird, hat zur Folge, dass sämtliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen und spezielle landwirtschaftliche Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte, beispielsweise für das Feldinventar und die selbst erzeugten Vorräte, verloren gehen.

In Ausgabe 1/2015 hatte Land & Wirtschaft über die Einführung einer Bagatellgrenze für die gewerbliche Abfärbung berichtet. Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil aus August 2014 entschieden, dass es dann zu keiner Abfärbung kommt, wenn der gewerbliche Umsatzanteil drei Prozent des Gesamtumsatzes und maximal 24.500 Euro im Wirtschaftsjahr nicht überschreitet.

Für gewerbliche Tätigkeiten, die der Landwirtschaft nahestehen, gelten außerdem spezielle von der Finanzverwaltung festgeschriebene Abgrenzungsgrundsätze. Die Rechtsform des Unternehmens ist dabei ohne Belang.

Zu den landwirtschaftsnahen Tätigkeiten, die dem Grunde nach gewerblich sind, gehören insbesondere der Absatz von fremden, zugekauften Waren, wenn diese zusammen mit Eigenerzeugnissen vermarktet werden, oder erbrachte Dienstleistungen mit Maschinen, die ansonsten für die eigene Landwirtschaft genutzt werden. Diese Fremdhandels- und Dienstleistungsumsätze können noch der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, wenn sie in beiden Tätigkeitsbereichen jeweils ein Drittel des Gesamtumsatzes und maximal 51.500 Euro nicht überschreiten. Zusammengenommen dürfen Fremdhandels- und Dienstleistungsumsätze zudem nicht mehr als die Hälfte des Gesamtumsatzes betragen.

Damit sind für Personengesellschaften zwei verschiedene Umsatz- und Höchstbetragsgrenzen zu beachten. Der Landwirtschaftliche Buchführungsverband vertritt hierzu die Auffassung, dass die der Landwirtschaft nahe stehenden Tätigkeiten getrennt von den originär gewerblichen Tätigkeiten zu beurteilen sind: Werden die Fremdhandels- und Dienstleistungsgrenzen eingehalten, unterliegen diese Umsätze weder der Abfärberegelung noch der Bagatellgrenze. Folglich kann die Bagatellgrenze vollständig für originär gewerbliche Umsätze wie z. B. der Stromerzeugung ausgenutzt werden. Wird die Ein-Drittel-Umsatzgrenze oder der Höchstbetrag von 51.500 Euro jedoch nachhaltig, das heißt über drei Wirtschaftsjahres betrachtet, überschritten, sind die Fremdhandels- und/oder Dienstleistungsumsätze aufgrund der Abfärberegelung als gewerbliche Umsätze zu beurteilen.

Folgende zwei Beispiele sollen die Zusammenhänge verdeutlichen:

Beispiel 1: A und B betreiben einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Rechtsform einer GbR. Der Gesamtumsatz des Betriebs im Wirtschaftsjahr beträgt 800.000 Euro. Darin sind auch Nettoumsatzerlöse aus dem Handel mit Fremderzeugnissen in Höhe von 50.000 Euro und 22.000 Euro aus der Stromerzeugung einer Photovoltaikanlage enthalten. Die der Landwirtschaft nahe stehenden Handelserlöse überschreiten mit 50.000 Euro nicht die Drei-Prozent-Umsatzgrenze und auch nicht die Höchstumsatzgrenze von 51.500 Euro. Die Erlöse sind daher der Landwirtschaft zuzurechnen. Die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Stromerzeugung überschreiten mit 22.000 Euro weder die Drei-Prozent-Grenze noch die Höchstbetragsgrenze von 24.500 Euro. Die gewerbliche Tätigkeit führt nicht zu einer Abfärbung.

Beispiel 2: Wie Beispiel 1. Die Nettoumsatzerlöse aus dem Verkauf von Fremderzeugnissen betragen jedoch nachhaltig 53.000 Euro und überschreiten damit die Umsatzgrenze für die Zukaufsumsätze von 51.500 Euro. Eine Zurechnung zur Landwirtschaft ist nicht möglich. Die Abfärberegelung greift, das heißt, die GbR erzielt insgesamt gewerbliche Einkünfte. Prüfung der Abfärbung gewerblicher Tätigkeiten bei Personengesellschaften

Um landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten bei Personengesellschaften voneinander abzugrenzen, sind zunächst die gewerblichen Umsätze in originär gewerbliche und landwirtschaftsnahe Umsätze aufzuteilen. In einem weiteren Schritt sind die Umsatzgrenzen zu prüfen. Für originär gewerbliche Umsätze findet die Bagatellgrenze Anwendung.