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Welche Entschädigungen gehören zum Grundstückskaufpreis? – Grunderwerbsteuer

Stand:
Thematik: Steuern und Rechnungswesen

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Mai 2017, dass beim Kauf eines Grundstückes zur Errichtung einer Windkraftanlage bestimmte Entschädigungszahlungen  nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerb­steuer sind.  

Grundstückskäufe unterliegen der Grunderwerbsteuer (GrESt). Bemessungsgrundlage der GrESt ist der Wert der Gegenleistung, also in der Regel der Kaufpreis. Werden Grundstücke erworben, die zukünftig der Wind­energieproduktion dienen sollen, zahlt der Käufer oftmals nicht nur den Kaufpreis für das Grundstück, auf dem die Anlage errichtet werden soll, sondern leistet  zusätzlich Entschädigungen für die Beeinträchtigung der umliegenden Grundstücke durch den Betrieb der Windkraftanlage. Handelt es sich hierbei um Entschädigungszahlungen für An- oder Durchschneidungen von Flächen, für mögliche Baulasten oder Dienstbarkeiten der Nachbargrundstücke, die weiterhin im Eigentum des Verkäufers verbleiben, so gehören diese nicht zu den Leistungen, die für den Grundstückserwerb aufgebracht werden.  

Im Urteilsfall hatte das Finanzamt in die Bemessungsgrundlage der GrESt sowohl den Kaufpreis als auch die gesamte Entschädigungszahlung einbezogen. Laut BFH ist jedoch nur der Anteil der Entschädigungszahlung, der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu  erwerbenden Grundstück steht, Bestandteil des Grundstückskaufpreises. Das ist zum Beispiel der Betrag, den sich der Verkäufer für den Ausgleich einer zu erwartenden Wertminderung der Nachbargrundstücke bezahlen lässt. Nicht für das Grundstück werden jedoch die oben genannten Entschädigungen wegen der Windkraftnutzung gezahlt und fallen damit aus der Bemessungsgrundlage für die GrESt heraus. Die Aufteilung der Gesamtleistung wurde im Urteilsfall durch ein Sachverständigengutachten ermittelt.  

Das Urteil wirkt sich für Käufer von Windkraftgrundstücken in Bezug auf die Grunderwerbsteuer positiv aus, da die Bemessungsgrundlage für den Eigentumserwerb aus dem Gesamtbetrag anteilig zu ermitteln ist. Zu beachten sind aber eventuelle nachteilige Auswirkungen im Bereich der Einkommensteuer: Wenn die veräußerten Flächen zu einem landwirtschaftlichen Betriebsver­mögen gehören, führen die Entschädigungszahlungen beim Empfänger zu Betriebseinnahmen und erhöhen den laufenden Gewinn. Eine Übertragung stiller  Reserven auf Ersatzflächen nach Paragraf 6 b des Einkommensteuergesetzes kommt insoweit nicht in Betracht.