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Wie ist eine nicht oder kaum nutzbare Immobilie zu bewerten?

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Thematik: Steuern & Recht

Wenn Sie in Deutschland ein Grundstück besitzen, müssen Sie für dafür jährlich Grundsteuer zahlen. Diese Steuer geht an die Gemeinden. Wie hoch sie ist, hängt zum einen von der Art Ihres Grundstücks ab und zum anderen davon, wie hoch der Hebesatz der Grundsteuer in Ihrer jeweiligen Gemeinde ist. Nun musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in einem Einzelfall entscheiden, ob sich der Zustand eines Grundstücks wieder ändern kann, im konkreten Fall von bebaut zu unbebaut.

Die Antragstellerin war Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks. Bei einem Gesellschafterwechsel wurde der Wert der Immobilie im Übertragungsvertrag mit 200.000 € angesetzt. Das Finanzamt setzte den Grundsteuerwert dagegen auf Grundlage der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf 836.000 € fest. Die Antragstellerin legte Einspruch ein, da bei der Bewertung lediglich auf Alter und Lage des Objekts, aber nicht auf dessen Zustand (Feuchtigkeitsschäden, marode Leitungen etc.) geachtet worden sei.

Der Antrag vor dem FG war teilweise begründet. Die Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheids sei zweifelhaft, urteilten die Richter, soweit die Feststellung einen Betrag von 382.500 € übersteige. Es bestünden ernsthafte Zweifel, dass das Grundstück den Begriff des bebauten Grundstücks erfülle. Werde der Übergang vom Grundstück im Zustand der Bebauung und damit letztlich vom unbebauten Grundstück zum bebauten Grundstück an die Zumutbarkeit der Gebäudenutzung geknüpft, sei es folgerichtig, den Rückfall des bebauten Grundstücks in den Zustand eines unbebauten Grundstücks in dem Augenblick anzunehmen, ab dem eine Gebäudenutzung nicht mehr zumutbar sei. Im Streitfall habe es am Bewertungsstichtag an der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit des Gebäudes gefehlt. Aufgrund der Schäden müsse man das Objekt eher wie einen Rohbau bewerten. Daher sei das Grundstück als unbebautes Grundstück zu behandeln.

 

Bildnachweis: ©Nicole Köhler / Pixabay