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Zahlungsansprüche abschreiben – Bundesfinanzhof widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung

Stand:
Thematik: Recht Steuern und Rechnungswesen

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt die rechtliche Auffassung des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes, dass Anschaffungskosten für Zahlungsansprüche für abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter geleistet werden, die steuerlich über einen typisierten Nutzungszeitraum von zehn Jahren abzuschreiben sind.

Der BFH widerspricht in einer aktuellen Entscheidung aus Oktober 2015 der früheren Verwaltungsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), das eine Abschreibung bislang nicht zugelassen hatte.

Die direkten praktischen Konsequenzen des BFH- Urteils sind mittlerweile im Regelfall nicht mehr bedeutsam: Für die alten Zahlungsansprüche, die mit dem Jahr 2014 ausgelaufen sind, bestand weitgehend Einigkeit, dass spätestens zum 30. Juni 2014 Anschaffungskosten für Zahlungsansprüche gewinnmindernd ausgebucht werden mussten. Die Entscheidung des BFH bietet aber aktuell immer noch die Möglichkeit, gegebenenfalls in früheren Jahren über sogenannte Bilanzberichtigungen die steuerliche Wirkung vorzuziehen. Dieses kann im Hinblick auf die Abmilderung des steuerlichen Progressionseffektes dann von Vorteil sein, wenn in früheren Wirtschaftsjahren höhere Gewinne erzielt wurden. Des Weiteren können sich aufgrund der steuerlichen Vollverzinsung in Höhe von sechs Prozent pro Jahr – nach Ablauf eines Karenzzeitraumes – finanzielle Vorteile ergeben.

Die Entscheidung des BFH dürfte auch Bedeutung für die ab 2015 eingeführten neuen Zahlungsansprüche haben: Im Falle eines entgeltlichen Erwerbs von Zahlungsansprüchen liegen nach Auffassung des Buchführungsverbandes ebenfalls abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter vor, die über einen typisierten Abschreibungszeitraum von zehn Jahren abzuschreiben sind. Es bleibt aber abzuwarten, ob die Finanzverwaltung diese Rechtsauffassung uneingeschränkt teilen wird.