Glossar: Grundstücke und Gebäudearten
Einfamilien-/Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke mit genau einer Wohnung/zwei Wohnungen, sofern es sich dabei nicht um Wohnungseigentum handelt. Eine Mitbenutzung für berufliche, betriebliche oder öffentliche Zwecke zu weniger als 50% der Wohn- und Nutzfläche ist unschädlich, soweit dadurch die Eigenart als Ein- beziehungsweise Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80% der Wohn- und Nutzfläche Wohnzwecken dienen, sofern es sich dabei nicht um Ein- oder Zweifamilienhäuser oder um Wohnungseigentum handelt.
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Teileigentum ist Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80%, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen, sofern es sich dabei nicht um Teileigentum handelt.
Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen, sofern es sich nicht um Grundstücke der übrigen Grundstücksarten handelt.
Sonstige bebaute Grundstücke sind Grundstücke, die keiner der übrigen Grundstücksarten zugerechnet werden können.